Weiterbildungsrichtlinie: Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte
Geltungsdauer:
Die Weiterbildungsrichtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) gilt bis 31.12.2014 und fördert die betriebliche Weiterbildung in Unternehmen und den Bildungsscheck Brandenburg für Beschäftigte.
(Finanziert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - ESF - und des Landes Brandenburg.)
Bitte beachten Sie, dass eine verbindliche Anmeldung beim Bildungsanbieter vor Erhalt des Zuwendungsbescheides der LASA Brandenburg GmbH eine Förderung ausschließt!
Kurzbeschreibung
Wer erhält einen Bildungsscheck?
Sozialversicherungspflichtig beschäftigte Bürgerinnen und Bürger können bei der LASA einmal pro Kalenderjahr einen Bildungsscheck beantragen (nach der Vorgänger-Förderung ausgestellte Bildungsschecks sind davon nicht betroffen).
Die Bürgerinnen und Bürger:
- müssen ihren Hauptwohnsitz im Land Brandenburg haben.
- dürfen nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.
- dürfen sich noch nicht für die Weiterbildungsmaßnahme angemeldet haben, für die der Bildungsscheck eingesetzt werden soll.
Wie hoch ist der Bildungsscheck?
Der Bildungsscheck kann für Weiterbildungsmaßnahmen beantragt werden, die mindestens 715,- EUR kosten (inkl. Prüfungsgebühren).
Ist eine Eigenbeteiligung erforderlich?
Jeder muss sich an den Kosten der Weiterbildungsmaßnahme mit 30 % der Gesamtausgaben (Kurs- und Prüfungsgebühren) beteiligen.
Welche Bildungsanbieter kommen infrage?
Die Bildungsanbieter müssen über ein regelmäßig von externer Stelle überprüftes System zur Sicherung der Qualität verfügen, eine Förderung kann sonst nicht gewährt werden.
Welche Weiterbildung wird gefördert?
Es kann eine individuelle arbeitsplatz- und arbeitgeberunabhängige berufliche Weiterbildungsmaßnahme gefördert werden. Auch berufsabschlussbezogene Qualifizierungen sind förderfähig, wenn es sich um einen berufsbegleitenden Studiengang, einen postgradualen Studiengang oder eine Aufstiegsfortbildung handelt und keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) möglich ist.
Ausgeschlossen von einer Förderung sind u. a. Angebote, die der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen oder künstlerischen Betätigung, dem Erwerb der Fahrerlaubnis bzw. der individuellen Gesundheitsprävention dienen. Auch Einzelunterricht ist nicht förderfähig. Ebenso von der Förderung ausgeschlossen sind Kurse die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundenachweise notwendig oder deren Kosten auf Grund gesetzlicher Regelungen vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.
Die Bildungsmaßnahme muss spätestens am 31.03.2015 beendet sein.
Weitere Einzelheiten zur Förderung entnehmen Sie bitte der Richtlinie oder dem Merkblatt!



Druckversion