Definition "Antragsberechtigte Einrichtungen" ab 2021

Montag, 14. September 2020 | Kategorie: Bildung/Weiterbildung, EU, Förderung

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat die nationalen Definitionen der antragsberechtigen Einrichtungen in der Berufs- und in der Erwachsenenbildung festgelegt. Nach einer gemeinsamen Abstimmung zwischen BMBF und der Kultusministerkonfe-renz der Länder (KMK) gab es für die Berufsbildung eine Erweiterung antragsberechtigter Einrichtungen. Erstmals sind auch Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Technische Oberschulen und Fachgymnasien in der beruflichen Bildung förderfähig.

 
Dem BMBF als Nationaler Behörde kommt es zu, die "anwendbaren Definitionen" im Sinne des Aufrufs festzulegen. Im Bereich der Berufsbildung gibt es nun eine mit der KMK abgestimmte Erweiterung des Zugangs.

Infos
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Nationalen Agentur beim Bundesinstitut für Berufsbildung.


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