In Kürze - Nr. 5/2012
Wer Verstöße riskiert, muss mit Strafen rechnen.
Wer Verstöße riskiert, muss mit Strafen rechnen.

ESF-Zuwendung

Sanktionierung von Vergabeverstößen

Empfänger einer Zuwendung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Brandenburg müssen häufig für den Zuwendungszweck Aufträge an Dritte vergeben. Bei der Auswahl des Vertragspartners und der Dokumentation des Verfahrens können die Zuwendungsempfänger jedoch nicht frei entscheiden. Vielmehr sind sie an die Einhaltung von Vergabevorschriften gebunden. Diese Vorschriften sind in Nr. 6.3 der ESF-Fördergrundsätze festgehalten, welche unter anderem auf die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung verweisen. Der Zuwendungsempfänger muss sich im Klaren sein, dass Verstöße gegen diese Vorschriften Sanktionen nach sich ziehen.

Fallgruppen für Sanktionen

Zur Sanktionierung der Verstöße gegen die Vergabevorschriften muss sich die LASA Brandenburg GmbH an den Leitlinien der EU-Kommission Nr. 1 und 2 (s. Infos) orientieren. Für die Zuwendungsempfänger spielen folgende Fallgruppen eine Rolle.

  • Die finanziellen Auswirkungen sind bezifferbar.
    Soweit die finanziellen Auswirkungen eines Vergabeverstoßes genau zu beziffern sind, werden die Ausgaben in dieser Höhe nicht anerkannt. Beispiel: Ein Zuwendungsempfänger hat einen Auftrag über die Lieferung von Druckerpapier für 1.000 Euro erteilt. Der Zuwendungsempfänger reicht bei der LASA die Vergabeunterlagen einschließlich der inhaltlich vergleichbaren Angebote von Wettbewerbern ein. Diese belaufen sich auf 600 Euro. Der Zuschlag für das teurere Angebot wurde erteilt, weil der Lieferant langjähriger Vertragspartner des Zuwendungsempfängers ist. In diesem Fall wird die LASA lediglich Ausgaben in Höhe von 600 Euro anerkennen.
  • Die finanziellen Auswirkungen sind nicht bezifferbar - Auftragswert liegt unter EU-Schwellenwert (derzeit 200.000 Euro netto).
    a) Kein ausreichendes Maß an Bekanntmachung, Transparenz und Wettbewerb:
    In dieser Untergruppe sind Fälle wie die Auftragsvergabe ohne entsprechendes Ausschreibungsverfahren, freihändige Vergabe ohne Einholung von Vergleichsangeboten oder der Verzicht auf die Erstellung eines Vergabevermerks angesiedelt. Die pauschale Finanzkorrektur beträgt in diesen Fällen 25 Prozent des Auftragswertes. Beispiel: Ein Zuwendungsempfänger hat einen Auftrag über eine Leistung für 100.000 Euro ohne öffentliche Ausschreibung vergeben. Der durch diesen Verstoß eingetretene Schaden ist nicht bezifferbar. Von den in der Belegliste angesetzten 100.000 Euro wird die LASA lediglich Ausgaben in Höhe von 75.000 Euro anerkennen.
    b) Anwendung unzulässiger Auswahl- oder Vergabekriterien:
    In diesem Fall wurden in der Ausschreibung rechtswidrige Kriterien angewendet. Diese wirken aufgrund unzulässiger Beschränkungen für das Ausschreibungsverfahren abschreckend auf bestimmte Bieter oder das Vergabeverfahren verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Hier beträgt die pauschale Finanzkorrektur 10 Prozent des Auftragswertes. Beispiel: In die Ausschreibung wird eine Auflage aufgenommen, wonach der Bieter über eine Niederlassung in der Gemeinde XY verfügen muss. Von den in der Belegliste angesetzten Ausgaben in Höhe von 100.000 Euro wird die LASA 10.000 Euro nicht anerkennen.

Weitere Fälle und Rechtsfolgen können Sie den Leitlinien der EU-Kommission entnehmen.

Henning Vetter, LASA Brandenburg GmbH

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Infos
  • ESF-Fördergrundsätze als
    PDF-Datei auf den Internetseiten zum Europäischen Sozialfonds im Land Brandenburg
  • Titel der EU-Leitlinien: ‚Leitlinien für die Festsetzung der Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auf durch die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds kofinanzierte Ausgaben anzuwenden sind‘ als
    PDF-Datei auf den Internetseiten der Europäischen Kommission