In Kürze - Nr. 6/2012

ESF-Zuwendung

Verstöße gegen die ESF-Publizitätspflichten

Der ESF-Zuwendungsempfänger wird im Zuwendungsbescheid verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Finanzierung seines Projektes durch den Europäischen Sozialfonds zu informieren und zu publizieren. Bei Missachtung dieser Auflage im Zuwendungsbescheid drohen Sanktionen. Ein Merkblatt und ein Flyer mit der sogenannten Dreier-Regel unterstützen die Zuwendungsempfänger bei der Umsetzung der Auflagen.

Verschiedene Fälle werden unterschieden

Die Sanktionen sind mit der ESF-Verwaltungsbehörde des Landes Brandenburg abgestimmt. Die Verwaltungspraxis der LASA erstreckt sich auf alle bisherigen und zukünftigen Förderungen in der laufenden ESF-Förderperiode. Es wird unterschieden nach der Ausgabenrelevanz des Verstoßes und der Frage der Heilbarkeit.

Wenn der Zuwendungsempfänger für Öffentlichkeitsarbeit Geld ausgibt, wird unterschieden, ob die Publizitätspflicht nachholbar und der Verstoß damit heilbar oder nicht heilbar wäre.

Wenn die Versäumnisse nachholbar sind, wird auf Sanktionen verzichtet. Sind die Auflagen jedoch nach einer Überarbeitung trotzdem nicht erfüllt, werden die jeweiligen Ausgaben für die fehlerhafte Öffentlichkeitsarbeit vollständig nicht anerkannt.

Wenn die Publizitätspflicht aber nicht mehr nachholbar und damit auch nicht mehr heilbar ist, sollen folgende Beispiele zeigen, wie dann sanktioniert wird:

  • Fehlen die Förderhinweise vollständig, ist die Ausgabenposition für Öffentlichkeitsarbeit nicht zuwendungsfähig. Die Ausgaben werden vollständig nicht anerkannt.
  • Sind die Förderhinweise lediglich unvollständig, ist die betroffene Ausgabenposition für Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 25 Prozent zu kürzen.

Präsentieren Sie Ihre ESF-Projekte vor Ort und landesweit ESF-konform. Auf diese Weise fördern Sie den europäischen Gedanken und gewinnen Akzeptanz und neue Partner.

Wenn der Zuwendungsempfänger für seine Öffentlichkeitsarbeit keine Ausgaben plant, wird bei Verstößen wie folgt unterschieden:

  • Liegt ein heilbarer Publizitätsverstoß vor, wird auf Sanktionen verzichtet, sofern die Versäumnisse nachgeholt wurden.
  • Erfolgt keine Überarbeitung, wird die Zuwendung um 10 Prozent gekürzt.

Liegt ein Publizitätsverstoß vor und ist nicht mehr heilbar, wird wie folgt sanktioniert:

  • Fehlen die Förderhinweise vollständig, wird die Zuwendung um 5 Prozent gekürzt.
  • Sind die Förderhinweise unvollständig, wird die Zuwendung um 2 Prozent gekürzt.

Folge: Höhere Risikogruppe

Wenn ein Zuwendungsempfänger wiederholt gegen die Publizitätspflichten verstößt, werden seine Maßnahmen und Folgeprojekte in eine höhere Risikogruppe eingestuft. Das hat zur Folge, dass die LASA Brandenburg GmbH die Stichprobenanzahl zur Prüfung der Ausgabenpositionen erhöhen muss. Dies würde zu einem größeren Verwaltungsaufwand führen, der vom Zuwendungsempfänger allein zu vermeiden wäre.  (kr)

 Seitenanfang

Infos

Auf den Internetseiten der LASA Brandenburg GmbH finden Sie folgende PDF-Dateien:

  • Merkblatt zu den Publizitätspflichten
  • Checkliste für die ESF-konforme Öffentlichkeitsarbeit
  • Flyer zur 3er-Regel
  • Merkblatt zum Umgang mit Verstößen gegen die Publizitätspflichten