Themen - Nr. 6/2012

Zuwendungsempfänger · Projektpraxis

Vom Antrag bis zum Verwendungsnachweis (Teil 3)

Dieser Teil beschäftigt sich mit dem Zuwendungsbescheid. Welche Rolle spielt dieser im Projektverlauf?

Der Zuwendungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Förderung eines Projektes bekannt gegeben wird. Er enthält alle Angaben zur geförderten Maßnahme sowie Auflagen, Vorbehalte und Hinweise.

Nach der Antragsprüfung durch die bewilligende Stelle und bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird ein Zuwendungsbescheid erteilt, in dem die Art und die Höhe der Förderung sowie der Zuwendungszweck genau angegeben sind. Darüber hinaus enthält der Bescheid Festlegungen zum Maßnahme- und Bewilligungszeitraum sowie über weitere zwingend zu beachtende Durchführungsbestimmungen. Das können zum Beispiel Mitteilungspflichten, Auflagen, Fristen zur Vorlage von Sachberichten oder Anwesenheitslisten sein. Daher sollte jeder Zuwendungsempfänger den Bescheid einschließlich aller Anlagen sorgfältig lesen.

Wichtiger Hinweis: Vor Erhalt des Zuwendungsbescheides darf mit der Projektdurchführung nicht begonnen werden!

Wichtige Anlagen

Der bewilligte Zuschuss ist zweckgebunden und darf ausschließlich nur für die Durchführung des Projektes verwendet werden. Sonst droht ein teilweiser oder vollständiger Widerruf des Zuwendungsbescheides und damit unter Umständen eine Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. Wichtiger Hinweis: Vor Erhalt des Zuwendungsbescheides darf mit der Projektdurchführung nicht begonnen werden.

Mit dem Zuwendungsbescheid werden allgemeingültige und richtlinienspezifische Anlagen versendet. Es soll hier auf die wichtigsten kurz eingegangen werden:

  • Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P bzw. ANBest-G für Zuwendungen an Gemeinden): Diese gelten, soweit im Bescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Zuwendungsempfänger sollten insbesondere auf die Bestimmungen zur Auftragsvergabe gemäß Ziffer 3 der ANBest-P achten.
  • Bei ESF-geförderten Projekten wird ein Flyer mitgeschickt. Dieser Flyer erklärt die  Anforderungen zur Informations- und Publizitätspflicht der Zuwendungsempfänger. Jeder Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle an der Maßnahme beteiligten Personen sowie bei Veröffentlichungen, Veranstaltungen und sonstiger Öffentlichkeitsarbeit in geeigneter Weise auf die Finanzierung aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) hinzuweisen. Belegexemplare zu Dokumentations- und Nachweiszwecken sind aufzubewahren. Bei Verstoß drohen Sanktionen (siehe auch diesen Artikel, d. Red.).
  • Mitgesandt wird eine Information des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie zur Bestellung von ESF-Marketingartikeln.
  • Beigefügt wird auch der geprüfte und bestätigte Finanzplan und
  • der geprüfte und gegebenenfalls veränderte Kosten- und Finanzplan, mit der Untersetzung in den Einzelpositionen, die für die Projektdurchführung verbindlich sind.  

Worauf sollten Sie achten?

Während der Projektdurchführung erfolgt die Kontaktaufnahme unter Angabe der Projektnummer vor allem über das LASA Portal. Der Zuwendungsempfänger ist gemäß den ANBest-P verpflichtet, alle inhaltlichen und finanziellen Änderungen des Projektverlaufs gegenüber den Angaben des bewilligten Antrages unverzüglich mitzuteilen. Es ist wichtig, alles zu dokumentieren. Fragen Sie, wenn Sie sich unsicher sind! Die Mitarbeiterinnen des Call-Centers der LASA bzw. die im Bescheid genannten Ansprechpartner bzw.
-partnerinnen sind gern bereit, Sie zu unterstützen.

Wenn es Einwände zum Zuwendungsbescheid gibt, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der LASA eingelegt werden. Der Zuwendungsbescheid wird rechtskräftig, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist bzw. wenn auf Rechtsmittel verzichtet wird. Dann erst darf mit der Projektdurchführung begonnen werden und die finanziellen Mittel abgerufen werden, wie es im Zuwendungsbescheid festgelegt wurde.

Der Änderungsbescheid

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, Änderungen des Maßnahmeverlaufs (z. B. zeitliche Verschiebung, geänderte Teilnehmerzahl, Änderungen und Verschiebungen von  Finanzplanpositionen) der LASA unverzüglich mitzuteilen und ausführlich zu begründen. Eine Änderungsmitteilung kann zusätzlich einen Änderungsantrag nach sich ziehen. Ein Änderungsantrag muss dann gestellt werden, wenn wesentliche inhaltliche Änderungen in der Umsetzung des Projekts eingetreten sind bzw. vorgenommen werden sollen. Nach Prüfung und Zustimmung werden die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Bescheid mit dem Änderungsbescheid bekannt gegeben. Bestandteil des Änderungsbescheides ist jeweils der geprüfte und bestätigte, gegebenenfalls veränderte Kosten- und Finanzierungsplan.

Der Änderungsbescheid ist in der Regel sehr kurz, da zum Beispiel die allgemeinen Regelungen nicht noch einmal ausgeführt werden, sondern lediglich die geänderten Passagen, einschließlich der geänderten Anlagen, ersetzt werden. Auch der Änderungsbescheid sollte aufmerksam gelesen werden.

Max Gielen,
Teamleiter Bewilligung, LASA Brandenburg GmbH

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Infos

Call-Center der LASA
Brandenburg GmbH:
(03 31) 60 02-2 00

Voraussetzung einer Förderung:

  • eine gültige Richtlinie,
  • verfügbare Haushaltsmittel,
  • ein vollständiger und fristgerecht eingereichter Antrag unter Beachtung der Fördervoraussetzungen.