Vorschläge zur europäischen Kohäsionspolitik ab 2014
In der neuen Förderperiode werden europäische Fonds auf die Strategie Europa 2020 ausgerichtet
Die Europäische Kommission hat im Oktober 2011 ihre Vorschläge zur Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014-2020 vorgelegt. Danach soll der Europäische Sozialfonds (ESF) eigenständig und gleichzeitig eng abgestimmt mit anderen EU-Fonds die Mitgliedstaaten unterstützen, die Strategie Europa 2020 umzusetzen.
Insgesamt 336 Mrd. Euro sind für die kohäsionspolitischen Ziele ab 2014 veranschlagt, davon 84 Mrd. Euro für den ESF. Das hatte die Kommission bereits mit ihrem Paket zum mehrjährigen EU-Finanzrahmen vorgestellt. Die Förderintensität soll anhand von drei Gebietskategorien gestaffelt werden, den weniger entwickelten Regionen, den stärker entwickelten Regionen sowie den neu einzuführenden Übergangsregionen. Nach den aktuellen Daten würde Brandenburg zu den Übergangsregionen gehören.
Übergeordnete Regeln für ESF und vier weitere Fonds
Fünf Fonds sollen aufeinander abgestimmt die Kohäsionspolitik der EU unterstützen. Ähnlich wie bisher soll es neben den Verordnungen zu jedem einzelnen Fonds auch eine Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen geben.
Diese übergreifende Verordnung enthält Regelungen, die für alle fünf Fonds gelten. Außer den Strukturfonds im engeren Sinne, also dem ESF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), sind der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) erfasst. Die übergreifende Verordnung zielt darauf ab, die Fonds auf EU-Ebene und beim Einsatz in den Mitgliedstaaten bestmöglich zu koordinieren. Zusammen werden die fünf Fonds als GSR-Fonds bezeichnet, als Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen (GSR) gilt.
Darüber hinaus erhält die übergreifende Verordnung allgemeine Bestimmungen ausschließlich für ESF, EFRE und Kohäsionsfonds. Dort ist beispielsweise verankert, dass die drei Fonds das kohäsionspolitische Ziel ‚Investitionen in Wachstum und Beschäftigung‘ unterstützen sollen. Das andere Ziel, ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘, wird lediglich aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gefördert.
Zusätzlich zu den GSR-Fonds hat die Kommission weitere Instrumente in den kohäsionspolitischen Zusammenhang gerückt. So veröffentlichte sie den Vorschlag für ein neues Programm im sozialen Bereich. Das Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation soll gemeinsam mit dem ESF die europäische Initiative für Beschäftigung und soziale Eingliederung bilden.
Strategischer ausrichten
Die mit der Strategie Europa 2020 gesetzten Prioritäten sind im kommenden Förderzeitraum umfassend zu unterstützen. In der übergreifenden Verordnung werden elf aus der EU-2020-Strategie abgeleitete Ziele verankert. Die Förderungen der GSR-Fonds sind auf diese Ziele auszurichten.
Für die grundlegende strategische Ausrichtung der GSR-Fonds wird der Gemeinsame Strategische Rahmen geschaffen. In diesem Planungsdokument will die Kommission auf EU-Ebene für jedes thematische Ziel zentrale Aktionen für die GSR-Fonds vorgeben. Auf dieser Grundlage schließt jeder Mitgliedstaat mit der EU-Kommission eine Partnerschaftsvereinbarung ab, die sämtliche Förderungen der GSR-Fonds abdeckt. In der Vereinbarung ist nachzuweisen, dass die innerstaatlichen Operationellen Programme (OP) mit der EU-Strategie übereinstimmen. Es soll integrierte Ansätze zur territorialen Entwicklung und zugunsten der am meisten benachteiligten Personengruppen und Gebiete geben und die Mitgliedstaaten sollen einen effizienten Einsatz der GSR-Fonds gewährleisten.
Die Europäische Kommission plant, die GSR-Fonds eng mit der wirtschaftspolitischen und beschäftigungspolitischen Koordinierung zu verbinden. Auf der Basis der aus den Koordinierungsprozessen resultierenden wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Empfehlungen will die Kommission in der Lage sein, von den betreffenden Mitgliedstaaten eine Änderung der Partnerschaftsvereinbarungen verlangen zu können, um die GSR-Fonds gezielt auf die aktuellen Handlungsbedarfe auszurichten.
Gezahlt wird nach Erfolg
Stärker als bisher soll die Auszahlung der Fonds-Gelder davon abhängen, ob die Länder Ziele erreicht haben. Die Basis dafür bilden die in der Partnerschaftsvereinbarung und in den Operationellen Programmen festzulegenden Ziele und Zwischenziele der Förderungen. Es ist angedacht, dass erfolgreich umgesetzte OP zusätzliche Mittel erhalten. Werden Ziele nicht erreicht, so könnte die Kommission Zahlungen zurückhalten oder streichen.
Zusätzliche Bedingungen
Darüber hinaus will die Kommission unter dem Stichwort ‚Konditionalitäten‘ weitere Bedingungen einführen: Bei nicht rechtzeitig erfüllten Ex-ante-Konditionalitäten sollen Zahlungen ausgesetzt werden können. Über die ‚Makroökonomischen Konditionalitäten‘ sollen die Mitgliedstaaten zusätzlich ermuntert werden, die wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Empfehlungen der Kommission zu befolgen, da ansonsten finanzielle Sanktionen bei den kohäsionspolitischen Förderungen drohen. Ex-ante-Konditionalitäten sollen die Voraussetzungen für einen wirksamen Mitteleinsatz gewährleisten. Mit den makro-ökonomischen Konditionalitäten will die EU das Erfüllen von EU-Vorgaben in anderen Politikbereichen zur Voraussetzung für die kohäsionspolitischen Zahlungen machen.
Die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds
Nach dem Entwurf der ESF-Verordnung wird der Sozialfonds künftig vier thematische Ziele unterstützen:
- Förderung der Beschäftigung und der Arbeitskräftemobilität;
- Investitionen in Bildung, Kompetenzen und lebenslanges Lernen;
- Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut;
- Verbesserung der institutionellen Kapazitäten und Förderung einer effizienten öffentlichen Verwaltung.
Jedes Ziel ist mit Investitionsprioritäten untersetzt. Zusammengenommen ergeben die Investitionsprioritäten ein größeres Förderspektrum als bisher. So werden beispielsweise neben Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen ausdrücklich Maßnahmen benannt für aktives und gesundes Altern, zum verbesserten Zugang zu einer hochwertigen Früherziehung sowie zur Förderung der Sozialwirtschaft und von Sozialunternehmen.
20 Prozent der ESF-Mittel für soziale Eingliederung
Die Kommission will das Förderspektrum zwar erweitern, jedoch auch Bestimmungen für einen konzentrierten Mitteleinsatz festschreiben. Für das Ziel ‚Förderung der sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut‘ etwa sollen mindestens 20 Prozent der ESF-Mittel verwendet werden. Beabsichtigt ist auch, auf höchstens 4 der 18 Investitionsprioritäten den Großteil der verfügbaren OP-Mittel festzulegen. In Übergangsregionen, also auch in Brandenburg, wären es 70 Prozent der zugewiesenen Mittel.
Aktivierung der Partner
Die Kommission erwartet wichtige Impulse von den Partnern auf regionaler und lokaler Ebene, wenn es darum geht, die Strategie Europa 2020 umzusetzen. Deshalb sollen Gelder aus dem ESF auch dafür eingesetzt werden, Behörden, Städte, Sozialpartner und Nichtregierungsorganisationen dahingehend zu mobilisieren.
Gefördert werden können beispielsweise lokale Entwicklungsstrategien oder lokale Initiativen für Beschäftigung, Bildung und soziale Eingliederung innerhalb von Regionen. Angedacht ist auch, integrierte territoriale Investitionen (ITI) und Strategien für eine nachhaltige Stadtentwicklung zu fördern.
Außerdem beabsichtigt die Kommission, die ‚Partnerschaft‘ auszubauen. Behörden, Sozialpartner oder Nichtregierungsorganisationen sollen effektiv einbezogen werden, um Förderprogramme vorzubereiten, umzusetzen und den Erfolg zu überprüfen. Hierfür will die Kommission einen Europäischen Verhaltenskodex bereitstellen und mit dem ‚Globalzuschuss‘ eine besondere Förderoption anbieten.
Fördersatz ist abhängig von Wirtschaftsentwicklung
Die in den Operationellen Programmen festgelegten Maßnahmen werden aus EU- und Landesmitteln finanziert. Ab 2014 könnte die Obergrenze des EU-Kofinanzierungssatzes für Brandenburg bei 75 Prozent bzw. bei 60 Prozent liegen, je nach der Wirtschafts-entwicklung im Zeitraum 2007-2013. Das derzeitige Förderverfahren wird im Grunde beibehalten, innerstaatliche Stellen verwalten und vergeben die Fördermittel und die Europäische Union erstattet die bereits getätigten Ausgaben auf Antrag.
Veränderte Verwaltungsanforderungen
Das Verwaltungs- und Kontrollsystem zur ESF-Umsetzung wird in seinen Grundzügen voraussichtlich weiter bestehen bleiben, und damit auch der Prüfaufwand. Zusätzlich ist ein Akkreditierungssystem vorgesehen, über das die ESF-Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde durch eine besondere Stelle akkreditiert werden sollen. Dadurch würde der administrative Aufwand erhöht, statt ihn zu senken.
Vereinfachung durch Pauschalen
Weiterhin plant die Kommission, künftig verstärkt Pauschalen einzusetzen. Diese könnten den Einsatz des ESF erheblich vereinfachen.
Die Kommission sieht hier einen großen Gestaltungsspielraum der Länder vor. Für kleinere Zuwendungsprojekte, bei denen die öffentliche Beteiligung 50.000 Euro nicht übersteigt, soll die Förderung sogar obligatorisch über Pauschalbeträge oder Pauschalen erfolgen, die auf standardisierten Einheitskosten beruhen.
Diskussionsbedarf
Die Konferenz der deutschen Arbeits- und Sozialminister hat frühzeitig ihre Position und die Erwartungen an die ESF-Förderung ab 2014 formuliert. Darin weist sie u. a. alle über die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollregelungen für den ESF-Einsatz hinausgehenden Anforderungen zurück und schlägt vor, die eingeführten Systeme auf Grundlage der inzwischen vorliegenden Erfahrungen effizienter und wirksamer zu gestalten. Auch die Konditionalitäten werden von der Konferenz abgelehnt. Der Grundidee der Partnerschaftsvereinbarung begegnet sie positiv, erachtet die bisher vorgesehenen Regelungen aber als viel zu weitgehend, zu komplex und sieht darin die Gefahr eines verspäteten Programmstarts.
Insgesamt wird es in den kommenden Monaten, bis die Verordnungen endlich in Kraft treten, reichlich Stoff für Diskussionen zwischen Rat, Kommission und Parlament geben.
Raul Skorubski, BBJ Consult AG

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