LASA Brandenburg GmbH (Druckversion): Bisher ist der erwartete Zustrom ausgeblieben

Bisher ist der erwartete Zustrom ausgeblieben

Nur wenige osteuropäische Arbeitnehmer wollen in Brandenburg arbeiten

Es waren gegensätzliche Szenarien, die im Vorfeld des 1. Mai 2011 entwickelt wurden: So warnte die Gewerkschaftsseite vor einem hohen Ansturm von Arbeitsmigranten, die in Deutschland Lohndumping auslösen würden. Die Wirtschaft versprach sich dagegen von der Grenzöffnung eine Linderung des Fachkräftemangels. Die nüchterne Bilanz nach gut einem halben Jahr zeigt: Nichts von dem ist eingetreten. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit hatten bis zum Juni dieses Jahres 24.000 osteuropäische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Im Land Brandenburg waren es 2.500 Personen.

40 Prozent der osteuropäischen Arbeitsmigranten sind im Agrarsektor tätig.
40 Prozent der osteuropäischen Arbeitsmigranten sind im Agrarsektor tätig

Doch was sind die Ursachen dafür, dass so wenige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn in Deutschland arbeiten wollen.

Wissenschaftler, die über die Arbeitnehmerfreizügigkeit geforscht haben, nennen folgende Gründe für die abgeschwächte Zuwanderung:

Zuwanderer anwerben

Klaus F. Zimmermann gibt in seiner Stellungnahme bereits die Richtung vor, mit der vor allem die Arbeitgeberseite den bisher geringen Zustrom qualifizierter Arbeitnehmer erhöhen will, um dem Fachkräftebedarf langfristig zu decken. So fordert beispielsweise die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände eine echte ‚Willkommenskultur‘, die deutlich mache, dass ausländische Fachkräfte bei uns gebraucht werden und willkommen seien.  (em)

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Infos

Weitere Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit:

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern ist ein in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerter Grundsatz, dessen Umsetzung durch abgeleitetes EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet wird. Demnach darf jeder Bürger in jedem EU-Land arbeiten, ohne dass eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist, und auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort bleiben.