LASA Brandenburg GmbH (Druckversion): Mehr als nur eine Vertrauensperson schlechthin

Unternehmen · Behinderte

Mehr als nur eine Vertrauensperson schlechthin

Der Begriff Inklusion steht für das pädagogische Prinzip der Wertschätzung der Vielfalt. Auch im Arbeitsalltag ...? Nicht immer und überall. Deshalb ist eine kompetente Schwerbehindertenvertretung heute mehr denn je gefragt.

Menschen mit Behinderungen steht es frei, ihren Arbeitgeber über ihr Handicap zu informieren. Das erschwert die Kontaktaufnahme und damit die Wahl und die Arbeit einer Vertretung. Aber wo ein Wille ist, schafft es auch eine Schwerbehindertenvertretung (SBV), ihre Arbeit aufzunehmen.

Wahlvoraussetzungen

In allen Betrieben oder Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen beschäftigt sind, kann eine Schwerbehindertenvertretung und mindestens eine Stellvertretung gewählt werden. Wahlberechtigt sind nur die schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Als SBV können dagegen auch nicht behinderte Menschen, außer leitende Angestellte, gewählt werden.

Rollstuhlfahrerin und Rollstuhlfahrer
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist in Deutschland seit 2009 geltendes Recht. Sie schreibt die Selbstvertretung Behinderter im Arbeitsleben fest.

Rechte des Amtes einer SBV

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX ist Grundlage für die Rechte und Pflichten der SBV. Es regelt die persönliche Stellung im Betrieb, Initiativrechte, Anhörungsrechte, Beteiligungsrechte, Kontroll- und Überwachungsrechte.

Über welche Rechte die SBV verfügt, soll diese Auswahl zeigen:

Schwerbehindertenvertreter sollen ihr Amt neutral, frei von Weisungen und unabhängig ausüben können. Im Einzelnen regelt das der §  96 im SGB IX. Hervorzuheben ist, dass die SBV den gleichen Kündigungsschutz wie Betriebs- bzw. Personalratsmitglieder (§ 96 Abs. 3 SGB IX i. V. m. § 15 KSchG) haben, jedoch nicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen.

Aufgaben der SBV

Die wichtigste Aufgabe ist es, die Besetzung freier Arbeitsplätze und Lehrstellen für schwerbehinderte Menschen zu fördern und dabei sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer zu unterstützen. Notwendige finanzielle Unterstützung bei der Anpassung eines Arbeitsplatzes geben das Integrationsamt oder die Agentur für Arbeit. Die SBV hat den Arbeitgeber zu kontrollieren, ob dieser seinen diesbezüglichen Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit nachkommt.

Ein wichtiges Instrument ist die Integrationsvereinbarung zwischen SBV und Arbeitgeber nach § 83 SGB IX. Diese sollte alle Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und zum Gesundheitsschutz aller Mitarbeiter enthalten, insbesondere für die Personalplanung, die Arbeitsplatzgestaltung, die Gestaltung des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation. Aus demografischen Gründen und im Sinn alter(n)sgerechter Beschäftigung, ist der Gesundheitsschutz im Unternehmen für die Belegschaft insgesamt zu planen. Das ‚Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)‘ z. B. liegt ebenfalls in der Verantwortung des SBV (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, ein BEM für jene durchzuführen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen zusammenhängend oder insgesamt krank waren und über eine ärztliche Empfehlung verfügen. Für Betroffene ist es mit einer SBV leichter, ihren Anspruch darauf durchzusetzen. Das Integrationsamt unterstützt Arbeitgeber und SBV bei der Konzipierung. Die Bedeutung des BEM drückt sich auch darin aus, dass bei einer krankheitsbedingten Kündigung das BEM des Arbeitgebers vor Gericht geprüft wird (s. Urteil zum BEM unter Infos).

Die SBV spielt also nicht nur als Vertrauensperson für Menschen mit Behinderungen eine Rolle im Unternehmen. Sondern: Ausgestattet mit Rechten und Freiräumen kann sie gestaltend etwas bewegen, und zwar für die Arbeitgeberseite wie auch für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.  (kr)

 Seitenanfang

Infos