LASA Brandenburg GmbH (Druckversion): Glossar

Glossar

Ausgleichsabgabe
Ausgleichsabgabe

Die Ausgleichsabgabe müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zahlen, die nicht auf wenigstens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Ausgleichsabgabe wird nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet. Zuständig ist das Integrationsamt.