LASA Brandenburg GmbH (Druckversion): Vom Antrag bis zum Verwendungsnachweis (Teil 1)
Seit über 20 Jahren unterstützt das Land Brandenburg mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes die aktive Arbeitspolitik. Durch ‚Investition in die Zukunft‘ unserer Köpfe werden pro Jahr mehrere Tausend Brandenburgerinnen und Brandenburger in Maßnahmen zur Schaffung und zum Erhalt von Arbeitsplätzen gefördert. Grundlagen für die Förderung sind die Richtlinien des ‚Arbeitspolitischen Programms‘ sowie Aufrufe für Einzelprojekte mit Modellcharakter. Die finanziellen Mittel werden vorrangig für Qualifizierungs- und Integrationsmaßnahmen, aber auch für Maßnahmen der Berufsorientierung und zur Unterstützung der Erstausbildung im Verbund eingesetzt.
Der Umgang mit öffentlichem Geld verlangt sowohl von der Verwaltung als auch von den Antragstellern Transparenz und Sorgfalt. Oberster Grundsatz ist eine effiziente, wirtschaftliche und sparsame Vergabe und Verwendung der Fördergelder. Jeder, der schon einmal Fördermittel beantragt hat, weiß, dass auch hier die Götter den Schweiß vor den Erfolg gesetzt haben. Neben der genauen Kenntnis der für den Förderantrag relevanten Richtlinie sollten Sie auch andere gesetzliche Grundlagen beachten, die für die Bearbeitung Ihrer Anträge wichtig sind oder werden könnten.
Die Regeln für die Gewährung einer Zuwendung sowie der Nachweis über deren Verwendung werden weitestgehend auf Landesebene festgelegt. Die geförderten Maßnahmen müssen der Landeshaushaltsordnung (LHO), insbesondere den §§ 23 und 44 LHO sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, genügen. Darüber hinaus spielen auch andere Rechtsgrundlagen eine Rolle:
Der Zuwendungsbegriff wird in § 23 der Landeshaushaltsordnung definiert: Zuwendungen sind regelmäßige freiwillige Geldleistungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung. Sie müssen im Landeshaushalt bereitgestellt worden sein und sollen die Erfüllung bestimmter in den Richtlinien und Förderprogrammen konkretisierter Aufgaben unterstützen.
Zu beachten ist, dass gemäß Nr. 1.2.2 VV zu § 23 Landeshaushaltsordnung Leistungen dann keine Zuwendung sind, auf die der Empfänger einen begründeten Rechtsanspruch hat. Der Rechtsanspruch besteht dann, wenn der Grund und die Höhe durch Rechtsvorschriften festgelegt sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass auf eine Zuwendung kein Rechtsanspruch besteht.
Zuwendungen werden im Land Brandenburg in der Regel nach den geplanten Ausgaben gewährt. Dieser Grundsatz findet sich in Nr. 1.2 Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 44 LHO. Demnach werden Zuwendungen auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und/oder der voraussichtlichen Ist-Ausgaben veranschlagt und bewilligt. Unbare Leistungen, das heißt, Kosten, die nicht kassenwirksam abgerechnet werden, können nicht berücksichtigt werden.
In den jeweiligen Richtlinien und Förderprogrammen sind die Bedingungen für die Förderung einer Maßnahme festgelegt:
Durch die Schaffung von Förderrichtlinien dokumentiert die Landesregierung ihr Interesse an der Erfüllung bestimmter Aufgaben. Zuwendungen werden immer nach dem Subsidiaritätsprinzip gewährt. Das heißt, Fördermittel werden erst dann bewilligt, wenn Eigenmittel und Drittmittel nicht ausreichen, um das Ziel der Maßnahme zu erreichen oder wenn ohne die Zuwendung ein erhebliches Landesinteresse nicht erfüllt werden könnte.
In der nächsten Folge nehmen wir Sie mit in die Antragsbearbeitung. Wir geben wichtige Hinweise zu unserem LASA-Portal. Und wir erläutern die wichtigsten Voraussetzungen für eine erfolgreiche Antragsbescheidung.
Karin Friedrichs,
Bereichsleiterin Bewilligung der LASA Brandenburg GmbH